Hilft einem privat krankenversicherten Patienten die Therapie eines Heilpraktikers, nachdem eine ärztliche Therapie versagt hat, muss eine Private Krankenversicherung die vereinbarten Kosten auch dann übernehmen, wenn die angewendeten Methoden nicht auf wissenschafltichen Erkenntnissen beruhen.
Dies entschied das Landgericht Münster im Fall eines Patienten mit Neurodermitis, dem weder die Therapie vom Hausarzt, noch die Therapie in einer Universitätsklinik geholfen hatten. Die vom Heilpraktiker angewandte Darmsanierung und Orthomolekulare Therapie brachten den gewünschten Erfolg.
Den von der Kasse vorgetragene Einwand, dass die Methoden wissenschaftlich nicht abgesichert seien, verwarf das Gericht mit der Begründung, dass Naturheilkunde nicht immer wissenschaftlich begründet sei und dies in der Sache der Natur liege. Wer heilt habe Recht.